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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 05.04.2005
Aktenzeichen: 1 Ws 124/05
Rechtsgebiete: StVollzG, GVG


Vorschriften:

StVollzG § 17
StVollzG § 18
StVollzG § 18 Abs. 1
StVollzG § 18 Abs. 1 S. 1
StVollzG § 201
StVollzG § 201 Nr. 3
StVollzG § 201 Nr. 3 S. 1
GVG § 121 Abs. 2
Bei der Entscheidung über einen Anspruch auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) in einem nach Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes umgebauten Einzelbauwerk einer aus mehreren Bauwerken bestehenden - vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes erbauten - Justizvollzugsanstalt ist auf den Gesamtzustand der Justizvollzugsanstalt abzustellen mit der Folge, dass § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG auf die gesamte Justizvollzugsanstalt weiter anzuwenden ist (nachfolgend BGH, Beschluss vom 11.10.2005 - 5 ARs (Vollz) 54/05 - sowie OLG Naumburg, Beschluss vom 15.11.2005 - 1 Ws 124/05 -)
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

1 Ws 124/05 OLG Naumburg

In der Strafvollzugssache

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 5. April 2005 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hennig, die Richterin am Oberlandesgericht Henze-von Staden und den Richter am Oberlandesgericht Sternberg

beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Gründe:

Der Antragsteller verbüßt seit dem Jahr 2002 in der JVA Halle I eine Freiheitsstrafe. Das Strafende ist auf den 19. Februar 2008 notiert.

Die JVA Halle I besteht aus insgesamt vier Häusern, von denen die Häuser 1.1, 1.2 und 2.0 bis zum Jahr 1844 errichtet wurden. In den Häusern 1.2 und 2.0 sind männliche Untersuchungsgefangene, im Haus 1.1 männliche Strafgefangene untergebracht. In den Jahren 1998/99 wurde das Haus 7.0 errichtet, in dem ausschließlich Straf- und Untersuchungshaft gegen weibliche Gefangene vollstreckt wird.

In den Jahren von 1994 bis 1998 wurde das unter Denkmalschutz stehende Hafthaus 1.1 umgebaut und modernisiert. So wurden die seinerzeit bestehenden Gemeinschaftshafträume mit Belegungen im zweistelligen Bereich in 96 Einzel- und 8 Doppelhafträume umgebaut. Diese Hafträume wurden mit den entsprechenden Sicherheitsanlagen, Sanitäranlagen mit und ohne Abtrennung sowie neuen Haftraumtüren ausgestattet.

Der Antragsteller ist im Haus 1.1 wegen seit August 2001 herrschender Überbelegung gemeinsam mit einem weiteren Strafgefangenen in einem Haftraum von 12,59 qm Größe mit abgetrenntem Sanitärbereich untergebracht.

Die JVA Halle I hat die mehrfachen Anträge des Antragstellers auf Einzelunterbringung abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung beantragt. Die Strafvollstreckungskammer hat die JVA Halle I mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 verpflichtet, den Antragsteller während der Ruhezeiten einzeln in einem Haftraum unterzubringen und die sofortige Vollziehung des Verpflichtungsanspruchs angeordnet. Die Kammer hat die Anwendbarkeit des § 201 Nr. 3 StVollzG verneint und zur Begründung ausgeführt:

"Gemäß § 201 Nr. 3 StVollzG dürfen Gefangene in Anstalten, mit deren Errichtung vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes (am 01.01.1977, vgl. Calliess/Müller-Dietz, ebenda, § 201 Rdnr. 3) begonnen wurde, abweichend von § 18 Abs. 1 S. 1 StVollzG während der Ruhezeiten auch gemeinsam untergebracht werden, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern.

Unzweifelhaft wurde mit der Errichtung der JVA Halle I vor dem Stichtag 01.01.1977, nämlich im Jahre 1836, begonnen. Die räumlichen Verhältnisse der Anstalt erfordern jedoch keine gemeinschaftliche Unterbringung. Denn mit den Umbaumaßnahmen im Hafthaus 1.1 in den Jahren 1994 bis 1998, welche in der Einrichtung von 96 Einzelhaftzellen bestanden, wollte das Land Sachsen-Anhalt ganz offensichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen Einzelunterbringung bei Nacht Rechnung tragen. Dass es im Nachhinein wieder zu Doppelbelegungen gekommen ist, beruht nicht auf den räumlichen Verhältnissen i. S. v. § 201 Nr. 3 StVollzG, d. h. auf großen, für viele Gefangene konzipierten Gemeinschaftsräumen, sondern auf der seit August 2001 chronischen Überbelegung.

Nach Ansicht der Kammer ist überdies, selbst wenn man die Voraussetzungen der "räumlichen Verhältnisse" i. S. v. § 201 Nr. 3 StVollzG noch bejahen wollte, für die Frage der Anwendbarkeit dieser Ausnahmevorschrift, d. h. für die Abgrenzung zwischen Alt- und Neubauten nicht auf die gesamte Anstalt JVA Halle I, sondern auf das einzelne Hafthaus, mithin das Hafthaus 1.1 abzustellen. Nur diese Auslegung entspricht dem Willen des Gesetzgebers.

Anderenfalls gelangte man zu dem paradoxen Ergebnis, dass eine gesamte Anstalt noch als "Altbau" i. S. v. § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG gilt, selbst wenn sie aus vielen, neu errichteten (oder im Rahmen einer Großen Neu-, Umbau- und Erweiterungsmaßnahme umgebauten Altbau-Häusern) und lediglich einem unsanierten Altbau-Haus besteht. Auch ließe sich dann nicht ausschließen, dass die Justizbehörden in aus mehreren Bauten bestehenden Anstalten mindestens ein vor 1977 errichtetes Gebäude unverändert beibehielten, damit die gesamte Anstalt weiterhin nicht den baulichen Anforderungen des Strafvollzugsgesetzes unterfällt. Wollte man dies verhindern, müsste man Kriterien dafür aufstellen, bei welchen Relationen zwischen "Altbauten" und "Neubauten" bzw. sanierten Häusern die gesamte Anstalt noch als "alt" oder schon als "neu" i. S. v. § 201 Nr. 3 StVollzG gilt. Eine derartige Abgrenzung ist, wie bereits das Kammergericht Berlin festgestellt hat (NStZ 1998, S. 397 f. (S. 398)), nicht durchführbar.

Vielmehr bleibt festzuhalten, dass das maßgebende Hafthaus 1.1 so wesentlich verändert worden ist, dass es einem Neubau gleichsteht. Denn es wurde in den Bereichen Heizung, Sanitär, Sicherheitstechnik, Brandschutz, Ausstattung mit neuen Fenstern und Haftraumtüren, Einziehung von Trennwänden und Einrichtung von Einzelhaftzellen (!), wie in der oben wiedergegebenen Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 04.05.2004 im Einzelnen beschrieben, wesentlich verändert und ist daher einem Neubau gleichzusetzen.

Die in dieser Stellungnahme hervorgehobenen einzelnen Mängel wie z. B. fehlender Einbau größerer Haftraumfenster, fehlender Einbau von durchbruchsicheren Decken in den Haftbereichen, Be- und Entlüftung der Hafträume über Fenster statt Klimaanlage etc. beruhen auf Denkmalschutzgründen. Dies verleiht dem Hafthaus nach dem Umbau aber nicht den Charakter eines Altbaus gem. § 201 Nr. 3 StVollzG. Denn maßgebend für die rechtliche Einordnung des sanierten Hafthauses als Neubau ist nicht die Tatsache, dass es gegenüber originären Neubauten aus Denkmalschutzgründen einzelne bauliche Mängel aufweist. Dies liegt vielmehr in der Natur des Denkmalschutzes, welche dem Bauherren Beschränkungen in Art und Umfang der Sanierung auferlegt. Würde man sich der vom Ministerium vertretenen Auffassung, wonach das Hafthaus 1.1 aufgrund der auf dem Denkmalschutz beruhenden baulichen Mängel noch als "Altbau" zu werten ist, anschließen, hätte dies zur Folge, dass der gesetzliche Anspruch auf Einzelunterbringung gem. § 18 Abs. 1 StVollzG niemals eingreifen würde. Dies kann nach Ansicht der Kammer nach Sinn und Zweck des § 201 Nr. 3 StVollzG nicht zutreffend sein.

Zum anderen beruhen die weiter aufgezeigten Mängel wie z. B. nicht realisierte Abtrennung der Sanitärbereiche in einer Vielzahl von Einzelzellen auf der Bauplanung, welche eine mögliche Überbelegung nicht in Betracht gezogen hat. Eine unzureichende Planung kann jedoch keinen Einfluss auf die rechtliche Bewertung haben."

Gegen diesen der JVA am 13. Januar 2005 zugestellten Beschluss hat das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt am 2. Februar 2005 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

Der Senat beabsichtigt, den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer auf die Rechtsbeschwerde aufzuheben.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es vorliegend geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Es ist zu klären, ob für die Auslegung des Begriffs "räumliche Verhältnisse" im Sinne der Übergangsvorschrift des § 201 Nr. 3 StVollzG an diejenigen der Gesamtheit aller Häuser einer Anstalt oder nur an diejenigen im jeweils betroffenen Haus einer Anstalt anzuknüpfen ist.

Der Senat erachtet die Rechtsbeschwerde auch für begründet, weil er die Übergangsvorschrift des § 201 Nr. 3 StVollzG dahin auslegt, dass eine Mehrfachbelegung auch in nach 1977 durch Umbau oder Neubau mit Einzelhaftplätzen im Sinne von § 18 StVollzG ausgestatteten Hafthäusern zulässig ist.

Nach § 201 Nr. 3 StVollzG gilt für Anstalten, mit deren Errichtung vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes begonnen worden ist, dass Gefangene abweichend von § 18 während der Ruhezeit auch gemeinsam bis zu jeweils acht Personen untergebracht werden dürfen, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern.

Diese Vorschrift ist auf die JVA Halle I anwendbar, weil mit der Errichtung letzterer vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes im Jahre 1977 begonnen worden ist.

Nach Auffassung des Senats erfordern auch die räumlichen Verhältnisse der Anstalt nach wie vor die gemeinsame Unterbringung der Gefangenen, auch wenn das Hafthaus 1.1 nach 1977 komplett mit Hafträumen ausgestattet worden ist, die den Vorgaben des § 18 StVollzG entsprechen. Für die Beurteilung der räumlichen Verhältnisse ist nämlich auf die Gesamtheit der Anstalt und nicht auf die räumlichen Verhältnisse in einem einzelnen betroffenen Hafthaus abzustellen. Da hier noch nicht die gesamte Anstalt den Vorgaben des § 18 StVollzG entspricht, - dass in den bisher nicht umgebauten Hafthäusern 1.2 und 2.0 Untersuchungshaft vollzogen wird, ist dabei ohne Bedeutung -, erfordern die räumlichen Verhältnisse der Anstalt weiterhin die gemeinschaftliche Unterbringung, wobei auch das Hafthaus 1.1 nicht ausgenommen werden kann, anderenfalls zwei unterschiedliche Rechtslagen innerhalb derselben Anstalt geschaffen würden, die geeignet wären, den Rechtsfrieden innerhalb der Anstalt empfindlich zu stören. Entsprechend dieser Auslegung wäre die gemeinsame Unterbringung des Antragstellers auch in einem Einzelhaftraum des Hauses 1.1 nach § 201 Nr. 3 StVollzG gerechtfertigt mit der Folge, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag des Antragstellers zurückzuweisen wäre. Der Senat sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung jedoch durch den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 10. Dezember 1997 (NStZ-RR 1998, 191) gehindert, wo es u. a. heißt:

"Zwar ist § 201 StVollzG auf die gesamte JVA und damit auch auf ihr Haus 4 anwendbar. Die Vorschrift gilt "für Anstalten, mit deren Errichtung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde". Das Strafvollzugsgesetz ist - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - am 1. 1. 1977 in Kraft getreten (§ 198 StVollzG). Mit der Errichtung des hier in Rede stehenden Hauses 4 der JVA wurde erst nach diesem Zeitpunkt begonnen. Ein einzelnes Haus einer aus mehreren Häusern bestehenden Anstalt kann nicht als "Anstalt" i. S. von § 201 StVollzG gelten. Das Strafvollzugsgesetz bezeichnet mit "Anstalt" stets die gesamte JVA (§ 139 StVollzG) und spricht von "Abteilungen", wenn lediglich Teile dieser Anstalt gemeint sind (z. B. §§ 140, 141 StVollzG). Die Voraussetzungen des § 201 Nr. 3 S. 1 StVollzG treffen auf das neue Haus 4 der JVA aber nicht mehr zu. Denn die räumlichen Verhältnisse der Anstalt erfordern es dort nicht mehr, den in § 18 StVollzG niedergelegten Grundgedanken anzustellen. Der Umstand, dass das jetzige Haus 4 der JVA nach dem 1. 1. 1977 errichtet worden ist, muss Berücksichtigung bei der Auslegung des Begriffs der "räumlichen Verhältnisse" i. S. von § 201 Nr. 3 S. 1 StVollzG finden. Die "räumlichen Verhältnisse" i. S. dieser Vorschrift richten sich nicht nach denjenigen der Gesamtheit aller Häuser einer Anstalt, sondern sind für das jeweilige Haus gesondert zu ermitteln. Nur diese Auslegung entspricht dem Willen des Gesetzgebers."

Die Auffassung des Kammergerichts führte dazu, dass der Antragsteller vorliegend jedenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hätte, ob er weiterhin - aber allein - in einem Einzelhaftraum im Haus 1.1 oder gemeinschaftlich in einem Gemeinschaftshaftraum der anderen Hafthäuser der JVA unterzubringen ist.

Die Auffassung des Kammergerichts vermag indes nicht zu überzeugen.

Aus der Verwendung des Begriffs "neue Vollzugsbauten" in der BT-Dr 7/918 zu § 18 StVollzG kann nach Auffassung des Senats kein Schluss bezüglich der Auslegung der Übergangsvorschrift des § 201 Nr. 3 StVollzG gezogen werden, denn § 18 StVollzG befasst sich mit bestimmten zu wahrenden Standards der Gefangenenbehandlung und -unterbringung, nicht jedoch mit den Voraussetzungen seiner Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit auf bestimmte Anstalten oder Anstaltsteile. § 18 StVollzG geht vielmehr vom gesetzlich ausnahmslos zu fordernden Soll- und Endzustand der Gefangenenunterbringung in sämtlichen Häusern sämtlicher Anstalten aus. Auch in seiner Begründung, die sich am Zweck der Vorschrift orientiert, können daher keine gesicherten Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass die Verwendung des Begriffs "Vollzugsbauten" zwingend dahin zu verstehen ist, dass § 18 StVollzG bereits in neu errichteten baulichen Teilen einer Anstalt gelten soll. Vor diesem Hintergrund kann als Auslegungshilfe eher die Begründung der betroffenen Übergangsvorschrift, hier § 182 der BT-Dr 7/918, herangezogen werden. Dort heißt es zwar auch, der in §§ 17, 18 StVollzG genannte Grundsatz solle nur für "Neubauten" voll eingeführt werden. Der folgende Satz lautet jedoch: "Außerdem sollen auch in den bestehenden Anstalten bis 1982 außer in den unvermeidbaren Fällen Zellenarbeit und übergroße Schlafsäle abgeschafft werden." Aus der Verwendung der Begriffe "auch" und "Anstalten" im zuletzt zitierten Satz lässt sich zumindest auch die Auffassung herleiten, dass Bezugspunkt der Neu- wie auch der Vollzugsbauten die Anstalt ist und deshalb die §§ 17, 18 StVollzG voll eingeführt werden sollen erst für den Neubau von Anstalten aber nicht schon einzelner Vollzugsgebäude. Diese Auffassung des Senats wird schließlich auch durch den klaren Wortlaut des § 201 Nr. 3 StVollzG gestützt, der nicht nur von vor Inkrafttreten des Gesetzes mit der Errichtung begonnenen Anstalten, sondern darüber hinaus auch von den räumlichen Verhältnissen der Anstalt, und nicht etwa des Vollzugsbaus, spricht. Anhaltspunkte für einen unterschiedlichen Begriffsinhalt des jeweils in § 201 Nr. 3 StVollzG verwendeten Begriffs "Anstalt" sind nicht erkennbar.

Die Sache wird daher gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Ist bei der Entscheidung über einen Anspruch auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit (§ 18 StVollzG) auf die räumlichen Verhältnisse eines nach Inkraftreten des StVollzG umgebauten Einzelbauwerks einer aus mehreren Bauwerken bestehenden - vor Inkrafttreten des StVollzG erbauten - JVA abzustellen oder auf den Gesamtzustand der JVA mit der Folge, dass die Übergangsvorschrift des § 201 Nr. 3 StVollzG auf die gesamte JVA weiter anzuwenden ist?

Ende der Entscheidung

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